AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Verträge zwischen dem Kunden und uns, unabhängig davon, ob im Einzelfall auf sie Bezug genommen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Kunde bei Bestellung oder im Schriftverkehr darauf Bezug nimmt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unsere Angebote in Katalogen, Angebot- und Informationsschreiben o. ä. sind stets freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) zustande.

Für den Umfang und die Ausführung der Bestellung gelten ausschließlich die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, sofern eine solche an den Käufer verschickt wird und dieser nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen nicht vor endgültiger Klärung der technischen Einzelheiten bezüglich der bestellten Produkte zu laufen. Durch die Angabe von Lieferfristen oder Lieferterminen kommt kein Fixgeschäft zustande. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware zum Versand gebracht oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wurde. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster u. ä. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar mit der Bestätigung der Änderung. Falls eine Überschreitung der Lieferzeit durch Umstände verursacht wird, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden ersatzprflichtig zu machen. Die Nichteinhaltung einer Lieferzeit berechtigt den Käufer zum Rücktritt nur dann, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist und er nach Eintritt des Liefertermins schriftlich eine dem Auftragsobjekt angemessene Frist, mindestens aber 2 Wochen, für die Lieferzeit gesetzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist den Rücktritt angekündigt hat.

3. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden

Ist ein Auftrag angenommen und tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird dies erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für Sie geleistet ist. Ist der Kunde hierzu nicht bereit, so sind wir berechtigt, von allen mit dem Kunden bestehenden Verträgen zurückzutreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie die Herausgabe auf Kosten des Kunden sofort verlangen.

4. Korrekturen

Korrekturen gleich welcher Art (z. B. Texte, Farben, Formen, Dekore) auch Korrekturen von Lieferanschriften etc . bedürfen der Schriftform. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Bei kleineren Aufträgen (unterhalb einer Auflage von 250 Stück) und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.

5. Andruckmuster

Wird, gleich aus welchen Gründen, auf ein Andruckmuster verzichtet, so erlischt jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Dekorfarben und Dekorelementen.

6. Qualität

Wir liefern in Standardqualität. Standard entspricht der herkömmlichen Ofensortierungs-Dutzendware. Muster stellen einen qualitativen Durchschnitt dar. Prozentuale Anteile von unrunden oder oberflächenglasur-porösen Schwankungen innerhalb der Auflage/Charge sind zu akzeptieren.

Kaffeebecher liefern wir generell in Dutzendware-Qualität in der Regel aus Osteuropa oder Fernost. Gelieferte Dutzendware mit leichten Nadelstichen, Unreinheiten etc. ist nicht reklamationswürdig. Flachgeschirr liefern wir in einer sehr guten Import-Qualität.

Bei allen unseren keramischen Artikeln handelt es sich um Produkte, die nach traditionellen keramischen Verfahren aus Naturprodukten hergestellt werden, woraus geringe Toleranzen resultieren. Wir liefern nur in sortierter A- und B- Qualität. Ein guter Qualitätsstandard kann erwartet werden – auch bei Dutzendware. Druckqualität (keramischer Buntdruck):

Ein 100%iges homogenes Druckbild und genauer Passer können wegen Toleranzen des zu bedruckenden Gegenstandes im Direktdruck nicht garantiert werden. Abweichungen zur gestellten Farbkopie bzw. zum Andruckmuster sind deshalb möglich. Höchstmögliche Sicherheit des Druckergebnisses bietet das Abziehbildverfahren.

7. Farbwiedergabe

Keramische Buntdruckfarben werden nicht nach Pantone- oder HKS-Skalen hergestellt. Sie lassen sich lediglich an diese bedingt angleichen. Auch aufgrund thermischer Einflüsse (Dekorbrand bei 840°C), daraus resultierende chemische Reaktionen und additive Farbmischung der Dekorfarben mit der darunter liegenden Glasur, sind Dekor-Farbabweichungen nicht auszuschließen. Farb-Abweichungs-Richtlinien:

  • bei weißen Glasuren Abweichungen bis zu 15 % zur Korrektur-Vorlagen-Kopie.
  • bei weißen Glasuren Abweichungen bis zu 5 % zum kostenpflichtigen Andruckmuster
  • bei farbigen Glasuren Abweichungen bis zu 10% vom kostenpflichtigen Andruck-Muster.

8. Telefon

Für telefonisch übermittelte Daten kann keine Gewährleistung übernommen werden.

9. Druckfarben

Bei farbigen Reproduktionen im keramischen Buntdruck können geringfügige Farbabweichungen zum Original, sowie innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagendruck vorkommen. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge.

10. Preise

Maßgebend für die Verkaufspreise unserer Produkte ist unsere Preisliste. Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in € ohne MWSt, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Lager Teplice, Tschechien bzw. unserem Vertragspartner.

Die unsererseits angeführten Preise sind unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Kursänderungen, Änderungen von Fracht und Zöllen und sonstigen Abgaben sind nicht berücksichtigt. Sofern die Lieferung der Ware nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt, sind wir berechtigt, bei von uns nicht zu vertretenden Kostenerhöhungen die Preise entsprechend zu erhöhen.

Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Lieferverträgen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen. Dies gilt insbesondere für Layouts, grafische Gestaltungen, Formgebung etc.“

Alle Preisangaben vorbehaltlich etwaiger Änderungen und ohne Gewähr.

11. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang, schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Technische oder sonstige Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung bzw. Leistung führen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, sind verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätes- tens innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen.“ Unterlässt der Auftraggeber sowohl beim offensichtlichen als auch beim verdeckten Mangel die zuvor festgeschriebene schriftliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei fristgerecht gerügten und begründeten Mängeln leisten wir Gewähr. Hierbei entscheiden wir über die Art und Weise. Schlagen zwei Nachbesserungen fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten (Wandelung).

Der Käufer ist für die Richtigkeit von ihm angegebener Maße und Eigenschaften, ebenso wie für die technische einwandfreie Lösung von ihm beigebrachter Pläne und Zeichnungen selbst verantwortlich. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir subsidiär für entsprechende Mängel. Unser Käufer verpflichtet sich, vor unserer Inanspruchnahme, Dritte (insbesondere Hersteller bzw. unsere Lieferanten) gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Soweit erforderlich, werden wir hierzu die uns gegenüber dem Dritten zustehenden Ansprüche an den Käufer abtreten. Erst nach erfolgloser gerichtlicher Geltendmachung ist der Käufer berechtigt, entsprechende Ansprüche gegen uns geltend zu machen. Bei dem Dritten nicht beitreibbare Kosten, werden, soweit diese berechtigt sind, von uns übernommen.

12. Versand

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mangels bestimmter Weisungen erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für die billigste Versandart. Eine Versicherung erfolgt nur bei ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Käufers.

Die Lieferung ist durch uns bewirkt mit Übergabe der Ware an Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer oder dem sonst für den Versand bestimmten Transporteur. Das gleiche gilt, wenn die Ware vom Käufer von uns als versandbereit avisiert ist, aber wegen Streik, Aussperrung, Transportsperre oder höhere Gewalt nicht expediert werden kann. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in unserem Werk oder bei einem Dritten ein.

Im Falle von Transportschäden hat der Käufer die zur Feststellung des Schadens und zur Anerkennung der etwaigen Ersatzpflicht durch das Transportunternehmen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Wir sind zu Teillieferungen sowie zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt.

Der Käufer verpflichtet sich, an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zum Abladen der gelieferten Ware zur Verfügung zu stellen, geeignete Zufahrts- Möglichkeiten für den Liefer-Lkw zu schaffen und für eine gefahrlose Abladung mit Lkw-Kran oder Hebebühne zu sorgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Entgegennahme der Lieferung befugte Personen bei der Anlieferung anwesend sind. Sollte mangels einer dieser Vereinbarung entsprechenden Ablademöglichkeit oder wegen des Umstandes, dass kein für die Annahme Vertretungsbefugter bei der Lieferung anwesend ist, eine erneute Zustellung erforderlich sein, so hat der Käufer die durch erneute Zustellung anfallenden Kosten zu tragen.

Bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Käufer sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ohne konkreten Schadensnachweis sind wir berechtigt, 30 % des Warennettopreises der nicht angenommenen Ware zu verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren, niedrigen bzw. keines Schadens bleibt dem Käufer sowie uns unbenommen.

Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor. Beschädigte Ware ist dem Transportunternehmen erst dann abzunehmen, wenn von diesem der Schaden anerkannt ist. Selbstabholern, die keinen Europalettentausch bei der Abholung vornehmen, werden 15 € pro Europalette in Rechnung gestellt.

13. Liefermengen

Im Allgemeinen wird die bestellte Menge geliefert. Mehr-/Mindermengen bis zu 10% sind bei Sonderanfertigungen und Drucksachen aus produktionstechnischen Gründen zu akzeptieren. Bestellmengen können auf eine Mindestabnahmemenge und/oder auf die nächstgelegene Verpackungseinheit kaufmännisch gerundet werden.

14. Werbung und Firmenbezeichnung

Der Auftraggeber berechtigt die Firma Mahlwerck Porzellan GmbH, dazu, dass diese die im Auftrag des Auftraggebers erstellten Produkte zu Werbezwecken verwendet. Dies betrifft insbesondere Werbung im Rahmen von Messen, Internet, Katalogen, Prospekten etc. Der Auftraggeber verzichtet insofern gegenüber der Firma Mahlwerck Porzellan GmbH betreffend Layouts, grafische Gestaltungen, Formgebung etc. für die Verwendung von Werbezwecken auf ihm zustehende Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Die Firma Mahlwerck Porzellan GmbH erhält ein einfaches Recht zur Nutzung auf ausschließlich im Rahmen des Geschäftsbetriebes zu Werbezwecken. Dieses Recht steht der Firma Mahlwerck Porzellan GmbH ohne ausdrückliche Einwilligung zu. Die Einräumung des Nutzungsrechtes ist für die Firma Mahlwerck Porzellan GmbH kostenfrei, soweit uns solange diese entsprechende Berechtigung nicht an Dritte weiter gibt.

Die Firma Mahlwerck Porzellan GmbH ist darüber hinaus berechtigt, ihre Firmenbezeichnung auf dem Produkt, dem Label sowie in den Druckmaterialien zu vermerken, es sei denn, der Auftraggeber verweist ausdrücklich auf neutrale Herstellung der Ware.

15. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 I 1 BGB, § 438 I 2 BGB, § 479 I BGB oder § 634 a I 2 BGB. Die Verjährungsfrist in diesen Fällen beträgt 3 Jahre.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Mängel unsererseits arglistig verschwiegen wurde oder soweit unsererseits eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels gelten anstelle der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.c) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Übergabe an das Transportunternehmen.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

16. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Partner aus der Geschäftsverbindung sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

2. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert des weiterveräußerten Gegenstandes entspricht, aus dieser Weiterveräußerung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung. Sofern der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis hat, wird der Kontokorrentsaldo bereits jetzt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so wird die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer bereits jetzt anteilig im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Weiterveräußerung an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.

3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Bis zur Höhe unserer zu sichernden Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, über die einzuziehenden Forderung zu verfügen, insbesondere sie abzutreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder sonstigen Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe unserer zu sichernden Forderung zu. Der Käufer ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns die Drittschuldner der betreffenden Forderung zu benennen, sie von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, den Eigentumsvorbehalt offen zu legen und uns die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen.

4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht hierbei die Wahl der Freigabe zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer verwahrt die indossierten Wechsel für uns.

6. Der Käufer hat die Vorbehaltsware mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eides- stattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden und dass dies Forderungen an uns abgetreten sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere für die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit einer Klage gemäß § 771 ZPO und insoweit entstehenden Schäden.

17. Haftung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, haften wir für uns und unsere Erfüllungshilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Sofern diese Pflichtverletzung nicht von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unseren leitenden Angestellten, sondern von sonstigen Erfüllungsgehilfen begangen wurde, beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren und vertragstypischen Schaden. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir uneingeschränkt auch für Schäden, die aufgrund von fahrlässiger Pflichtverletzungen durch uns selbst oder aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfin entstanden sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

2. Dieser Ausschluss und diese Beschränkung unserer Haftung gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für solche Mängelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind.

4. Wird der Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung unserer Waren von seinen Geschäftspartnern auf Sachmangelhaftung gem. §§ 437 ff. BGB in Anspruch genommen, so gilt bzgl. solcher Mängel, welche den Käufer gegenüber uns berechtigen würden, Sachmangelhaftung geltend zu machen, folgendes: Der Käufer leitet die Mangelanzeige unverzüglich an uns weiter. Nach Entscheidung über die Berechtigung, Nacherfüllung zu fordern, wird diese direkt von uns ausgeführt. Im Gegenzug verzichtet der Käufer in diesem Fall auf ihm diesbezüglich gegenüber uns zustehende Ansprüche auf Sachmangelhaftung. Diese Regelung gilt nur für Mängel, welche fristgerecht gerügt wurden oder im Rahmen des Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers nicht erkannt werden konnten.

18. Zahlungsbedingungen

1. Mahlwerck Porzellan GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt

2. Soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit werden dem Käufer ohne Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen (bei Kaufleuten 8 Prozentpunke über dem jeweiligen Basiszinssatz) berechnet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bis zur Zahlung die Erfüllung aller weiteren Verträge zu verweigern.

4. Der Käufer ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen uns handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes des Käufers, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, ist hiervon nicht betroffen.

5. Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Hereinnahme der Wechsel erfolgt nur, wenn sie von unseren Banken diskontiert werden. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber.

19. Teilverzug, Teilunmöglichkeit

Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Kommen wir mit der Lieferung teilweise in Verzug oder wird uns die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen teilweise unmöglich, so kann der Käufer bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder/und insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nur wenn die teilweise Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist, kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten oder/und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen.

20. Umtausch und Storno

Einigen sich die Parteien auf einen Umtausch oder eine Stornierung der bestellten oder gelieferten Ware, so ist der Käufer verpflichtet, eine Gebühr in Höhe von 30% des Netto-Listenpreises zu bezahlen. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

21. Erfüllungsort

Erfüllungsort, Gerichtsstand Leistungs- u. Erfüllungsort für uns und den Käufer ist Rosenheim, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Soweit der Partner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich Erfüllungsort für alle Liefer- und Zahlungsverpflichtungen Rosenheim. Für alle vertraglichen oder außervertraglichen Streitigkeiten ist Rosenheim der örtlich und international ausschließliche Gerichtsstand. Jede andere wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Partners zu erheben

22. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis

1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 04. 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen.

3. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Zusätze bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.“

Die 2Go Company (ein Unternehmen der Mahlwerck Porzellan GmbH) |
Geschäftsführer Heike Hampel-Rudolph und Tobias Köckert
Stand 2010

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.